Über uns

AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen

PIETAG GMBH

1. Anwendungsbereich

1.1 Für die von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen an Kunden, die Unternehmer i.S. von § 14 BGB sind, gelten ausschließlich unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit dem Kunden schließen. Sofern wir sie dem Kunden vorgelegt haben und er sie anerkannt hat, gelten sie auch für künftige Verträge mit dem Kunden.

1.2 Die Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Ihre Anerkennung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung.


2. Angebot, Vertragsabschluss, Urheberrechte

2.1 Angebote, die wir in Katalogen oder im Internet abbilden, sind eine unverbindliche Einladung an den Kunden zur Abgabe einer Vertragserklärung. Sofern wir individuelle Angebote kundenspezifisch erstellen, richtet sich deren Bindungswirkung nach dem Angebotsinhalt.

2.2 Verträge kommen auf eine Bestellung hin erst dann zustande, wenn wir diese schriftlich bestätigt haben oder die Ware auf die Bestellung hin direkt ausliefern.

2.3 Muster, Proben oder sonstige Angaben, die wir über einzelne Merkmale und Verwendungsmöglichkeiten unserer Waren machen, stellen Vorlagen dar, von denen im Einzelfall Abweichungen möglich sind, sofern sie nicht zur Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung über die vertraglich geschuldete Beschaffenheit werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um Vorlagen für Auftragsfertigungen in Handarbeit handelt.


3. Preise und Zahlung

3.1 Die Preisbildung erfolgt auf der Grundlage unserer bei Lieferung gültigen Preislisten zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht hiervon abweichende Preise vereinbart sind. Die Preise verstehen sich „ab Werk“ Freudenstadt ausschließlich Frachtkosten und Versicherung. Diese Kosten und Leistungen sowie andere zusätzliche Leistungen, wie auf Wunsch des Kunden individuell gestaltete Verpackung, wird gesondert berechnet. Die Frachtberechnung erfolgt nach jeweils handelsüblichen Gebühren.

3.2 Die Zahlung erfolgt nach der mit dem Kunden vereinbarten Zahlungsart. Ist eine solche nicht vereinbart, schuldet der Kunde Zahlung Zug um Zug bei Lieferung. Die Zahlung ist erfolgt, wenn wir über den in der Rechnung ausgewiesenen Betrag verfügen können. Den Abzug von Skonto oder Mengenrabatte gewähren wir nicht ohne vorherige schriftliche Vereinbarung.

3.3 Bei Zahlungsverzug haben wir das Recht, pauschal Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz zu berechnen. Wir behalten uns vor, einen darüber hinausgehenden weiteren Schaden daneben geltend zu machen. Die dem Kunden unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware können wir bei Zahlungsverzug, wenn wir ihm eine angemessene Frist zur Zahlung erfolglos eingeräumt haben und vom Vertrag zurückgetreten sind, herausverlangen.

3.4 Die Aufrechnung durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um rechtskräftig festgestellte, entscheidungsreife oder unbestrittene Forderungen.

3.5 Werden uns Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden ernsthaft in Frage stellen oder wird die Durchführung eines Insolvenzverfahrens eingeleitet, werden alle unsere Forderungen gegen den Kunden sofort fällig. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung zu erbringen.


4. Termine

4.1 Fristen und Termine für unsere Lieferungen sind nur verbindlich, wenn sie einverständlich vertraglich festgelegt worden sind. Sie beziehen sich mangels anderer Vereinbarung auf den Zeitpunkt der Versendung an den Kunden. Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen von Aufträgen führen zu einer angemessenen Anpassung der vereinbarten Fristen und Termine. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt, solange diese für den Kunden nicht unzumutbar sind.

4.2 Ist die Nichteinhaltung von Fristen und Terminen auf den Eintritt für uns unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen und von uns nicht zu vertreten sind, verlängern sich diese angemessen, mindestens um die Dauer der Behinderung. Dies gilt in Fällen höherer Gewalt ebenso wie bei Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen, auch wenn solche Umstände bei unseren Lieferanten auftreten.

4.3 Geraten wir dennoch in Verzug, hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Solange diese nicht erfolglos verstrichen ist oder aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen entbehrlich war, kann er eine Ersatzbeschaffung nicht vornehmen und nicht vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche im Verzugsfall richten sich nach Ziffer 8.


5. Versand, Versicherung

5.1 Der Versand erfolgt auf Kosten des Kunden. Die den Transport Durchführenden sowie Transportort und Transportweg bestimmen wir mangels anderer ausdrücklicher Weisung als Beauftragte des Kunden.

5.2 Wir schließen auf Kosten des Kunden für den Versand der Waren eine Transportversicherung ab.


6. Gefahrübergang

Die Gefahr geht mit Absendung der Ware auf den Kunden über, unabhängig davon, ob der Kunde die Versendungskosten an Vor- oder andere Leistungen übernommen hat. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.


7. Beanstandungen, Rechte bei Mängeln, Verjährung


7.1 Der Kunde hat die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und hierbei festgestellte Fehlmengen, Falschlieferungen oder sonstige offene Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen nach Warenerhalt, mit den Beanstandungsgründen schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für versteckte Mängel ab deren Entdeckung. Unregelmäßigkeiten in der Verarbeitung berechtigen den Kunden nicht zur Beanstandungen, wenn wir Handarbeiten liefern.

7.2 Bei berechtigter Mängelrüge leisten wir Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Kommen wir der Nacherfüllung innerhalb angemessener Nachfrist nicht nach oder schlägt diese fehl, hat der Kunde das Recht, Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder bei nicht unerheblicher Pflichtverletzung vom Vertrag zurückzutreten. Sind nur Teile einer Lieferung mangelhaft, beziehen sich die Rechte des Kunden nur auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es sei denn, die Teillieferung hat für ihn kein Interesse.

7.3 Rückgriffsansprüche des Kunden nach § 478 BGB im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

7.4 Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen und nur im Rahmen der Haftungsregelung nach Ziffer 8 ersatzfähig.

7.5 Für Schäden, die dem Kunden dadurch entstehen, dass er die Ware zu Zwecken, mit denen wir nicht rechnen müssen und die nicht vereinbart sind, nutzt, haften wir nicht.

7.6 Mängelansprüche gegen uns verjähren in einem Jahr ab Lieferung, sofern nicht nach § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch beim Verbrauchsgüterkauf) das Gesetz längere Fristen vorschreibt. Auch in Fällen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung und arglistigem Verschweigen von Mängeln bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.


8. Haftung

Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung stehen dem Kunden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nur dann zu, wenn wir übernommene Garantien nicht einhalten, Leben, Körper oder Gesundheit verletzen oder wenn ein anderer Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges von uns, einem unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, oder auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Arglist beruht. Soweit wir wesentliche Vertragspflichten verletzen, ist der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Die gesetzliche Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.


9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zum Eingang der Zahlung für aus dem Vertrag mit dem Kunden uns zustehenden Forderungen.

9.2 Der Kunde ist berechtigt, die noch in unserem Eigentum stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab.

9.3 Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, dies nicht zu tun, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Macht der Kunde von der Einziehungsermächtigung Gebrauch, so steht uns der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen dem Kunden und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware zu.

9.4 Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen den Wert der zu sichernden Forderung um mehr als 10 %, verpflichten wir uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben.

9.5 Der Kunde benachrichtigt uns unverzüglich von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen unserer Sicherungen durch Dritte.


10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

10.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Geschäftssitz in Freudenstadt.

10.2 Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz jeweils zuständige Gericht oder nach unserer Wahl auch der Geschäftssitz des Kunden, wenn dieser Kaufmann i. S. des Handelsgesetzbuches ist.

10.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG; UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.


Stand April 2010