AGBVerkaufs-
und Lieferbedingungen
PIETAG
GMBH
1.
Anwendungsbereich
1.1
Für die von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen an Kunden,
die Unternehmer i.S. von § 14 BGB sind, gelten ausschließlich
unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen. Sie sind Bestandteil aller
Verträge, die wir mit dem Kunden schließen. Sofern wir sie
dem Kunden vorgelegt haben und er sie anerkannt hat, gelten sie auch
für künftige Verträge mit dem Kunden.
1.2
Die Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Ihre
Anerkennung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung.
2.
Angebot, Vertragsabschluss, Urheberrechte
2.1
Angebote,
die wir in Katalogen oder im Internet abbilden, sind eine
unverbindliche Einladung an den Kunden zur Abgabe einer
Vertragserklärung. Sofern wir individuelle Angebote
kundenspezifisch erstellen, richtet sich deren Bindungswirkung nach
dem Angebotsinhalt.
2.2
Verträge kommen auf eine Bestellung hin erst dann zustande, wenn
wir diese schriftlich bestätigt haben oder die Ware auf die
Bestellung hin direkt ausliefern.
2.3
Muster, Proben oder sonstige Angaben, die wir über einzelne
Merkmale und Verwendungsmöglichkeiten unserer Waren machen,
stellen Vorlagen dar, von denen im Einzelfall Abweichungen möglich
sind, sofern sie nicht zur Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung
über die vertraglich geschuldete Beschaffenheit werden. Dies
gilt insbesondere dann, wenn es sich um Vorlagen für
Auftragsfertigungen in Handarbeit handelt.
3.
Preise und Zahlung
3.1
Die Preisbildung erfolgt auf der Grundlage unserer bei Lieferung
gültigen Preislisten zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer,
sofern nicht hiervon abweichende Preise vereinbart sind. Die Preise
verstehen sich „ab Werk“ Freudenstadt ausschließlich
Frachtkosten und Versicherung. Diese Kosten und Leistungen sowie
andere zusätzliche Leistungen, wie auf Wunsch des Kunden
individuell gestaltete Verpackung, wird gesondert berechnet. Die
Frachtberechnung erfolgt nach jeweils handelsüblichen Gebühren.
3.2
Die Zahlung erfolgt nach der mit dem Kunden vereinbarten Zahlungsart.
Ist eine solche nicht vereinbart, schuldet der Kunde Zahlung Zug um
Zug bei Lieferung. Die Zahlung ist erfolgt, wenn wir über den in
der Rechnung ausgewiesenen Betrag verfügen können. Den
Abzug von Skonto oder Mengenrabatte gewähren wir nicht ohne
vorherige schriftliche Vereinbarung.
3.3
Bei Zahlungsverzug haben wir das Recht, pauschal Zinsen in Höhe
von 8 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz zu berechnen.
Wir behalten uns vor, einen darüber hinausgehenden weiteren
Schaden daneben geltend zu machen. Die dem Kunden unter
Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware können wir bei
Zahlungsverzug, wenn wir ihm eine angemessene Frist zur Zahlung
erfolglos eingeräumt haben und vom Vertrag zurückgetreten
sind, herausverlangen.
3.4
Die Aufrechnung durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, es
handelt sich um rechtskräftig festgestellte, entscheidungsreife
oder unbestrittene Forderungen.
3.5
Werden uns Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des
Kunden ernsthaft in Frage stellen oder wird die Durchführung
eines Insolvenzverfahrens eingeleitet, werden alle unsere Forderungen
gegen den Kunden sofort fällig. Wir sind dann auch berechtigt,
noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung zu erbringen.
4.
Termine
4.1
Fristen und Termine für unsere Lieferungen sind nur verbindlich,
wenn sie einverständlich vertraglich festgelegt worden sind. Sie
beziehen sich mangels anderer Vereinbarung auf den Zeitpunkt der
Versendung an den Kunden. Nachträgliche Änderungen oder
Erweiterungen von Aufträgen führen zu einer angemessenen
Anpassung der vereinbarten Fristen und Termine. Zu Teillieferungen
sind wir berechtigt, solange diese für den Kunden nicht
unzumutbar sind.
4.2
Ist die Nichteinhaltung von Fristen und Terminen auf den Eintritt für
uns unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, die
außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen und von uns
nicht zu vertreten sind, verlängern sich diese angemessen,
mindestens um die Dauer der Behinderung. Dies gilt in Fällen
höherer Gewalt ebenso wie bei Streik, Aussperrung, behördlichen
Anordnungen, auch wenn solche Umstände bei unseren Lieferanten
auftreten.
4.3
Geraten wir dennoch in Verzug, hat uns der Kunde eine angemessene
Nachfrist einzuräumen. Solange diese nicht erfolglos verstrichen
ist oder aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen entbehrlich
war, kann er eine Ersatzbeschaffung nicht vornehmen und nicht vom
Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche im Verzugsfall
richten sich nach Ziffer 8.
5.
Versand, Versicherung
5.1
Der Versand erfolgt auf Kosten des Kunden. Die den Transport
Durchführenden sowie Transportort und Transportweg bestimmen wir
mangels anderer ausdrücklicher Weisung als Beauftragte des
Kunden.
5.2
Wir schließen auf Kosten des Kunden für den Versand der
Waren eine Transportversicherung ab.
6.
Gefahrübergang
Die
Gefahr geht mit Absendung der Ware auf den Kunden über,
unabhängig davon, ob der Kunde die Versendungskosten an Vor-
oder andere Leistungen übernommen hat. Verzögert sich der
Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat,
geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft
auf den Kunden über.
7.
Beanstandungen, Rechte bei Mängeln, Verjährung
7.1
Der Kunde hat die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und hierbei
festgestellte Fehlmengen, Falschlieferungen oder sonstige offene
Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von acht
Tagen nach Warenerhalt, mit den Beanstandungsgründen schriftlich
anzuzeigen. Dies gilt auch für versteckte Mängel ab deren
Entdeckung. Unregelmäßigkeiten in der Verarbeitung
berechtigen den Kunden nicht zur Beanstandungen, wenn wir
Handarbeiten liefern.
7.2
Bei berechtigter Mängelrüge leisten wir Nacherfüllung
nach unserer Wahl durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Kommen
wir der Nacherfüllung innerhalb angemessener Nachfrist nicht
nach oder schlägt diese fehl, hat der Kunde das Recht,
Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder bei nicht
unerheblicher Pflichtverletzung vom Vertrag zurückzutreten. Sind
nur Teile einer Lieferung mangelhaft, beziehen sich die Rechte des
Kunden nur auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es sei denn, die
Teillieferung hat für ihn kein Interesse.
7.3
Rückgriffsansprüche des Kunden nach § 478 BGB im Falle
eines Verbrauchsgüterkaufs bestehen nur insoweit, als der Kunde
mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Ansprüche
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
7.4
Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Mängeln sind
ausgeschlossen und nur im Rahmen der Haftungsregelung nach Ziffer 8
ersatzfähig.
7.5
Für Schäden, die dem Kunden dadurch entstehen, dass er die
Ware zu Zwecken, mit denen wir nicht rechnen müssen und die
nicht vereinbart sind, nutzt, haften wir nicht.
7.6
Mängelansprüche gegen uns verjähren in einem Jahr ab
Lieferung, sofern nicht nach § 479 Abs. 1 BGB
(Rückgriffsanspruch beim Verbrauchsgüterkauf) das Gesetz
längere Fristen vorschreibt. Auch in Fällen der Verletzung
des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlicher
oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung und arglistigem
Verschweigen von Mängeln bleibt es bei der gesetzlichen
Verjährungsfrist.
8.
Haftung
Schadensersatzansprüche
wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung stehen dem
Kunden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nur dann zu, wenn wir
übernommene Garantien nicht einhalten, Leben, Körper oder
Gesundheit verletzen oder wenn ein anderer Schaden durch
vorsätzliches oder grob fahrlässiges von uns, einem unserer
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, oder auf der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Arglist beruht. Soweit
wir wesentliche Vertragspflichten verletzen, ist der
Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegt. Die gesetzliche Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz
bleibt unberührt.
9.
Eigentumsvorbehalt
9.1
Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zum Eingang der
Zahlung für aus dem Vertrag mit dem Kunden uns zustehenden
Forderungen.
9.2
Der Kunde ist berechtigt, die noch in unserem Eigentum stehende Ware
(Vorbehaltsware) im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits alle
Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab.
9.3
Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach der Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, dies
nicht zu tun, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt. Macht der Kunde von der
Einziehungsermächtigung Gebrauch, so steht uns der eingezogene
Erlös in Höhe des zwischen dem Kunden und uns vereinbarten
Lieferpreises für die Vorbehaltsware zu.
9.4 Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen den Wert der zu sichernden Forderung um mehr als 10 %, verpflichten wir uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben.
9.5
Der Kunde benachrichtigt uns unverzüglich von einer Pfändung
oder anderen Beeinträchtigungen unserer Sicherungen durch
Dritte.
10.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
10.1
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser
Geschäftssitz in Freudenstadt.
10.2
Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz jeweils
zuständige Gericht oder nach unserer Wahl auch der Geschäftssitz
des Kunden, wenn dieser Kaufmann i. S. des Handelsgesetzbuches ist.
10.3
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG;
UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
Stand
April 2010
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